Im Oö. FWG 2015 (§ 23 Abs.3 Z 2) und auch in der derzeit gültigen Dienstordnung für die öffentlichen Feuerwehren in OÖ vom 22.04.1997 (§ 3 Abs.2 Z 2) wird für die Aufnahme in den aktiven Feuerwehrdienst die gesundheitlichen Eignung gefordert, im Zweifelsfall ist sie nachzuweisen.
Aus dieser Eignung wird abgeleitet, dass vor Eintritt in den aktiven Feuerwehrdienst bei jedem Feuerwehrmitglied der Gesundheitszustand zu evaluieren und im Zweifelsfall die gesundheitliche Eignung für den Feuerwehrdienst durch eine ärztliche Eignungsuntersuchung festzustellen ist.
Die geforderten Untersuchungsinhalte umfassen die Anamnese, den Status (inkl. Größe, Gewicht, BMI), Visus und Farbsehtüchtigkeit, Gehör und zusätzlich Ergometrie (Belastungs-EKG am Fahrrad) und Spirometrie (Atemuntersuchung). Die abschließende ärztliche Beurteilung der Tauglichkeit erfolgt mit Wertungsziffer.
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